Unser Verein

Satzung

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Handels- und Gewerbeverein und hat seinen Sitz in 73432 Aalen-Waldhausen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Aalen eingetragen. Der Verein und alle seine Mitglied sind Mitglied des Bundes der Selbständigen, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Deutschland Gewerbeverband.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss  aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe ( sowie der freiberuflich Tätigen des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene und Unterstützung des Bundes der Selbständigen auf Bundes- und Landesebene.

Der Verein soll
a)     

mit der Stadt- und Ortschaftsverwaltung Kontakt halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können.
b)     

die Mitglieder über Fragen der Stadt- und Ortschaftsverwaltung stets aufklären.
c)      

durch Werbeaktionen den Konsumenten auf des örtliche Angebot aufmerksam machen.
d)     

durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung ermöglichen.
e)     
durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen.
f)       

durch Mitwirkung in der überörtlichen Organisation, dem Bund der Selbständigen, Landsverband Baden-Württemberg e.V. und Bundesverbrand zur Stärkung des selbständigen Mittelstandes beitragen.

 

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:

a)      Handeltreibende

b)     Handwerker

c)      Gewerbetreibende

d)     Klein- und Mittelindustrielle

e)      Freiberuflich Schaffende

f)       Führungskräfte in betrieben, die selbständigen Mittelstand verbunden sind.

Zu  a) – e): Firmenmitgliedschaft ist möglich, wobei jeweils ein Vertreter zu benennen ist.

g)      Freunde des gewerblichen Mittelstandes

 

  1. Über den Aufnahmeantrag an den Vorstand entscheidet der Ausschluss.
    Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von 1 Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheinung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.

      3.  

a)      Durch freiwilligen Austritt ,

b)      Durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen.

c)       Durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Ausschluss auszusprechen ist.

Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschlussbeschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung beim der nächsten Mitgliederversammlung stellen.

                         Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

                         Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die    
                         Verpflichtung zur Zahlung

                         der noch ausstehenden Beiträge.

                         Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied  

                         keinen Rechts-anspruch.

d)      durch Auflösung des Vereins.

 

         4.       Auf Beschluss des Ausschluss können in der Vereinsarbeit

                   verdiente Mitgliede zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser

                  Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit  des Ausschlusses. Das

          Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das Gleiche gilt für die      

          Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und  

          Ehrenvorsitzenden.

 

§  5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogene Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.

Bei Abstimmung innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglieds 1 Stimme.

Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins,

Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.

Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

Eingaben des Vereins an staatliche Stellen und andere Organe die über die örtliche Bedeutung hinausgehen und alle Maßnahmen, die wirtschafts- und sozialpolitische Belange  betreffen, sollen dem BDS-Landesverband zugeleitet werden. Von Eingaben rein örtlicher Art, die im allgemeinen Interesse liegen, sollen dem BDS-Landversverband Abschriften übermittel werden.

 

§ 6

Mitgliedsbeiträge

Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

Zu besondern Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende angemessene Umlage erhoben werden.

 

Fälligkeit der Jahresbeiträge nach Ablauf des 1.Ouartals.

 

§ 7

Organe des Vereins

 

  1. Vorstand
    Er besteht aus: 1.dem Vorsitzenden

                           2.dem Stellvertreter

                                           3. dem Schriftführer

                                           4. dem Kassier

 

  1. Ausschluss
    Er besteht aus:  a) den 4 Mitgliedern des Vorstandes

                            b) 4 weiteren Vereinsmitgliedern oder bis etwa

                                 10% der Mitglieder.

                                            c)  Fachgruppenvorsitzende und deren Stellvertreter.

  1. Mitgliedersammlung


§ 8

Vorstand

Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei der Vorsitzende alleine und die übrigen Vorstandsmitglieder je zu zweit vertretungsberechtigt sind. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliedersammlung und der Ausschluss ihm übertragen.

 

Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden.

Im Einzelnen haben

a)      der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein  Stellvertreter, die Mitgliederversammlungen, Ausschluss- und Vorstandssitzungen einzuladen und leiten.

b)      Der Schriftführer  die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Korrespondenz ist  in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

c)       Der Kassier die Beträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei , von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern, zu prüfen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.


Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahre gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglieder sein. Die Wahlen erfolgen offen, jedoch schriftlich und geheim, wenn dies von einem Betroffenen oder 10% der Anwesenden gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus 3 Personen bestehenden Wahlausschluss für die Wahl des Vorsitzenden.

 

§ 9

Ausschluss

Bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollten Industrie, Handwerk, Handel und freie Berufe, jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend, vertreten sein.

 

Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen.

 

Gemeinderäte, die dem Verein angehören und sachkundige Personen können beratend zu Ausschlusssitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand.

 

Für die Ausschussmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das Gleiche gilt für die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Der Ausschluss berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese. Sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

 

Der Ausschuss ist beschlussfähig. Wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 

Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung, und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder (siehe Schlussbestimmung § 13). Auf Verlangen von einem Mitglied muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmen- gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Der Ausschluss wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Bei der ersten Wahl nach Verabschiedung dieser Satzung wird der Ausschluss auf die Dauer von 1 Jahr gewählt.

 

§ 10

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Zu ihrer Obliegenheit gehören:

a)      die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses

b)      die Wahl der Kassenprüfer

c)       die Wahl  der Delegierten zu Veranstaltungen des BDS- Landsverbandes

d)      die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen

e)      die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins

f)        die Änderung der Vereinssatzung

g)      Entlastung der Verstandes

h)      Beschlussfassung über Auflösung Liquidation des Vereins.

In jedem Jahre findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Grundes oder auf Beschluss des Ausschlusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.

 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ( siehe Schlussbestimmung § 13 ), im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder

( die Satzungsänderung wird erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam ). 

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung, unter Angabe der Tagesordnung, erfolgt durch den Vorsitzenden, mindestens 8 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Stadtteils Aalen-Waldhausen oder durch Rundbrief unter Angabe der Tagesordnung. Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet.

 

§ 11

Fachgruppen

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben. Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter einer Fachgruppe gehören, kraft ihres Amtes, dem Ausschuss des Vereins an.

 

§ 12

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, unter Angabe des Tagesordnungspunktes “Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

Zuvor ist, entsprechend der Satzung des BDS-Landesverbandes Baden-Württemberg, dem Landesvorstand oder einem von ihm benannten Beauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und zwar in einer Ausschusssitzung und in der anschließenden Mitgliederversammlung.

 

Dieser § 12 gilt auch, wenn der Verein aus dem BDS-Landesverband Baden-Württemberg ausscheiden will.

 

Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung bei der Stadt Aalen hinterlegt und ist bei einer Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben.

§ 13

Schlussbestimmung

Bei Abstimmungen werden nur gültige Stimmen gewertet. Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen.

 

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 22.11.1988 beschlossen.